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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung der AGB

Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere AGB. An abweichende AGB unserer Käufer oder sonstiger Vertragspartner sind wir nur gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Empfangnahme der Ware als angenommen. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsschluß, Schriftform

a) Unsere Angebote sind freibleibend, verzollt, soweit nicht anders vermerkt EXW Geesthacht einschl. Verpackung. Ein Vertragsschluß kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. 
b) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des 
Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Preise

a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
b) Liegen zwischen Vertragsschluß und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als sechs Wochen und erhöhen sich nach dem Vertragsschluß aus nicht von uns zu vertretenden Gründen Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Lieferung tätigen müssen, sind wir berechtigt, die anfallenden Mehrkosten von unseren Kunden zusätzlich zu dem Vertragspreis zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Mehrkosten auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen. Zu den zu Lasten unseres Kunden gehenden Aufwendungen nach Satz 1 gehören insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben wie z. B. Zölle und Abschöpfungsbeiträge sowie Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen. 
c) Gültigkeit eines Angebotes für einige Gewürzarten: Für den Augenblick

4. Zahlungsbedingungen

a) Bei Neukunden erfolgen die ersten zwei Bestellungen gegen Vorkasse. Die Zahlung durch den Kunden hat in der Regel bei Warenanlieferung in bar zu erfolgen, ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung ohne jeden Abzug in bar oder durch für uns kostenfreie Überweisung an uns. Die Hergabe von Wechseln und von Schecks, die unserer vorherigen Zustimmung bedarf, gilt erst mit deren vollständiger Einlösung als Erfüllung. 
b) Kommt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. 
c)Aufträge, bei denen nach speziellem Kundenwunsch abgepackt und etikettiert wird, machen wir von einer Vorauszahlung abhängig. 
d) Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder eine Auskunft über die schlechte Vermögenslage eines Käufers berechtigen uns jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Verzug des Kunden

a) Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, weitere Teillieferungen sowie Lieferungen aus anderen Verträgen von einer Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen. 
b) Für die Höhe des Verzugszinses gilt die gesetzliche Regelung.

7. Lieferfristen und Liefergewichte/Gewichtsabweichungen

a) Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind nur ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt. Sind Lieferfristen und Liefergewichte nach Satz 1 nur ungefähr zu verstehen, so können wir Lieferfristen um bis zu zwei Wochen überschreiten und von Liefergewichten um bis zu 10 % nach oben oder unten abweichen. 
b) Das von uns bei der Ablieferung angegebene Gewicht ist maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Verwägung verlangen. Gewichtsabweichungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware gerügt werden. Der Kunde hat uns eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen. 
c) Wenn nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben, behalten wir uns vor, eine aufgegebene Bestellmenge auf- oder abzurunden, um in vorrätigen Verpackungseinheiten liefern zu können.

8. Teillieferungen

a) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, insbesondere dann, wenn die Teillieferungen für den Käufer selbständig verwendbar sind und kein festes Lieferdatum für die Gesamtlieferung vereinbart wurde. 
b) Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Eine mangelhafte oder verspätete Lieferung hat keinen Einfluß auf bereits ausgeführte oder noch ausstehende Teillieferungen. Soweit die Teilleistung kein Interesse für ihn hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag im ganzen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen.

9. Abruf

Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluß ab, so können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf von dem Vertrag zurücktreten. Wir haben ferner das Recht, die betreffende Ware zu hinterlegen oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu verwerten. Falls der Kunde den verzögerten oder unterbliebenen Abruf der Lieferung zu vertreten hat, können wir unter den Voraussetzungen des vorstehenden Satz 1 außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

10. Annahmeverzug

a) Soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat, sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % der Kaufsumme der nicht abgenommenen Lieferung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir können die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen ablehnen, ohne daß dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen berührt wird. 
b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen

11. Versand/Gefahrübergangƒ

a) Sofern wir Ware versenden, geschieht dies auf Rechnung des Kunden. Dasselbe gilt, wenn wir eine Versandvorschrift des Kunden befolgen. 
b) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Dasselbe gilt bei einem Transport durch unsere Leute beim Beginn des Transportes und bei einer Abholung der Ware durch Leute des Kunden mit der Übergabe der Ware an diese.

12. Selbstbelieferung

Zur Lieferung sind wir nur vorbehaltlich der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung verpflichtet: dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen.

13. Gewährleistung

a) Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, daß die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflußt haben, wenn wir die Äußerungen nicht kannten und nicht kennen mußten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war. 
b) Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen in Form und Farbe, Gewicht sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor. 
c) Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt nachfolgende Ziffer 14. 
d) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt in gleicher Weise für offensichtliche Transportschäden, und zwar auch dann, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware. 
e) Im kaufmännischen Verkehr hat der Käufer die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von drei Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Käufer diese nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt. 
f) Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder ähnlichem unsererseits nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt. 
g) Beruht der Mangel auf einer Lieferung oder Leistung eines Dritten an uns, so kann der Käufer nur verlangen, daß ihm unsere Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Dritten abgetreten werden. Nur wenn die vorherige, gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten durch den Käufer fehlschlägt, kann uns der Käufer gemäß den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen. 
h) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 
i) §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. 
j) Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.

14. Haftung

Wir haften lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. 
b) Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen. 
c) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen. 
d) Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. 
e) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB und die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 
f) Der Käufer haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

15. Verjährung

a) Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. 
b) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in 18 Monaten. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. 
c) Soweit wir nach vorstehender Ziffer 14 für grobes Verschulden, Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haften, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

16. Eigentumsvorbehalt

a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich etwa entstandener Nebenforderungen und Kontokorrentsalden, in unserem Eigentum. 
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu verwenden, zu vermischen oder zu be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 947, 948 BGB, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, daß die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer uns anteilsmäßig entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis Allein- oder Miteigentum überträgt. Die Gegenstände, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich, Ansprüche gegen uns erwachsen ihm weder aus der Vermischung noch aus der Verarbeitung noch aus der Verwahrung. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung nach Buchstabe a) wird die neue Ware bzw. unser Miteigentumsanteil an den Käufer übereignet. 
c) Der Käufer ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich der gemäß Buchstabe b) in unserem Eigentum stehenden Sachen mit allen Neben- und Sicherungsrechten sowie Saldoforderungen im Rahmen eines Kontokorrents in Höhe unserer Forderungen als Sicherheit für alle unsere in Buchstabe a) bezeichneten Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht unser Eigentum sind, zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Werklohnforderung, wenn der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet. 
d) Die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Käufers die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen haben. Der Käufer hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfang auszuschließen. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen sowie deren Anschriften mitzuteilen. 
e) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sachen, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich und sorgsam zu behandeln und für uns kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 
f) Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns jede Beeinträchtigung oder Gefährdung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware, insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter, unverzüglich mitzuteilen und alle keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung unseres Eigentums und unserer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Käufer uns zu erstatten. 
g) Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen ebenfalls einzuziehen. Andere Verfügungen über die in unserem Eigentum stehende Ware sowie die an uns abgetretenen Forderungen darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Wir werden die Ermächtigung zur Verfügung bzw. Einziehung nur widerrufen, wenn der Kunde mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug gerät, seine Verpflichtungen uns gegenüber aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nur unerheblich verletzt, das Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungs- bzw. Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten, soweit unsere Forderungen fällig sind, anderenfalls aber diese Beträge gesondert für uns zu verwahren. 
h) Haben wir die Ermächtigung gemäß vorstehendem Buchstaben 
g) widerrufen, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, alle in unserem Eigentum stehenden Waren, sowie die Abnehmer, an die er solche Ware veräußert hat, mitzuteilen, uns unter Ausschluß jedweden Zurückbehaltungsrechts die Inbesitznahme insbesondere die Rücknahme der in unserem Eigentum stehenden Ware zu ermöglichen, die Abtretung der uns abgetretenen Forderungen seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen herauszugeben. 
i) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf unser Verlangen zurückzugeben. Soweit wir die Ware nach Satz 1 zurücknehmen oder pfänden, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet. 
j) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, werden wir insoweit auf Verlangen des Käufer nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist Geesthacht.

18. Gerichtsstand

Bei Verträgen mit Kaufleuten ist Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen über den Abschluß des Vertrages sowie die sich wechselseitig aus diesem ergebenden Ansprüche, auch bei Käufern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Schwarzenbek; wir sind jedoch auch berechtigt, an dem Sitz des Käufers zu klagen. Bei Verträgen mit Kaufleuten sind Rechtsstreitigkeiten nach unserer Wahl entweder durch das ordentliche Gericht gemäß vorstehender Gerichtsstandsvereinbarung oder durch die Hamburger Freundschaftliche Arbitrage gemäß § 20 der Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel zu entscheiden. Vorstehendes Wahlrecht steht uns auch zu, wenn der Kunde Ansprüche gegen uns geltend machen will. Wir werden das Wahlrecht binnen 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung des Käufer ausüben, anderenfalls das Wahlrecht auf diesen übergeht. Bei Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt zu verlangen, daß die Feststellungen über die Beschaffenheit der Ware nach dem „Regulativ für Qualitätsfeststellungen durch Sachverständige“, von der Handelskammer Hamburg bekanntgemacht am 12. April 1911, erfolgen.

19. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des Internationalen Kaufrechts gemäß Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

20. Salvatorische Klausel

Soweit diese Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein Oder werden sollten, beruht dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. Für diesen Fall ist die betroffene Bestimmung durch eine individuelle auszuhandelnde Reglung zu ersetzen.

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