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Unternehmen > Über Uns
Die Firma ENES wurde 1999 gegründet. Sie ist seit Jahren auf dem Gebiet der Gewürze aktiv und reagiert auf die aktuellen Entwicklungen der Märkte schnell und flexibel.
Sie importiert die Gewürze direkt aus den Anbauländern und sorgt durch das eigene Logistiksystem für eine schnellstmögliche Belieferung der Produkte.
Die Produktion und Einlagerung erfolgt durch unsere Firma auf einer Fläche von 1.600 m2, so dass wir in größeren Tonnagen einkaufen und somit dafür sorgen können, dass unsere Kunden die Produkte günstig erwerben können. Das erfordert natürlich eine beständige Impulsivität und die Fähigkeit, schnell auf Reize zu reagieren. Mit diesem Verständnis sind wir in der Lage selbst Risiken in Chancen umzuwandeln.
ENES GEWÜRZE GmbH
Pankower Str. 1
21 502-Geesthacht / Germany
Tel. : +49(0) 4152 916 14 77
Fax. : +49(0) 4152 916 14 79
Mail : enes@enes-spices.com
ENES Gewürze GmbH
Pankower Str. 1
D – 21502 Geesthacht / GERMANY
Tel. : +49(0) 4152 916 14 77
Fax. : +49(0) 4152 916 14 79
E-Mail: enes@enes-spices.com
Internet: www.enes-spices.com
Bank Daten
CONSIGNEE: ENES GEWÜRZE GmbH
BANK NAME: HAMBURGER SPARKASSE
SWIFT-ADDRESS: HASPDEHHXXX
IBAN-CODE: DE02 2005 0550 1394 1220 20
FKA-Auslandsgeschäft
Wikinger Weg 1
20537 Hamburg / GERMANY
Telex: 211827
Tel.: +4940/3579-0
Fax: +4940/3579-7238
Internet: www.haspa.de
Handelsregister Lübeck :HRA 96985 HL
USt-IdNr. DE262430377
Steuer – Nr.: 22 294 07910
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung der AGB
Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich
unsere AGB. An abweichende AGB unserer Käufer
oder sonstiger Vertragspartner sind wir nur gebunden,
wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Empfangnahme
der Ware als angenommen. Sie gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die
Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluß, Schriftform
a) Unsere Angebote sind freibleibend, verzollt, soweit nicht anders vermerkt EXW Geesthacht einschl. Verpackung. Ein Vertragsschluß kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
b) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt
haben.
3. Preise
a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
b) Liegen zwischen Vertragsschluß und dem für die gesamte
Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin
mehr als sechs Wochen und erhöhen sich nach dem Vertragsschluß
aus nicht von uns zu vertretenden Gründen
Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Lieferung
tätigen müssen, sind wir berechtigt, die anfallenden
Mehrkosten von unseren Kunden zusätzlich zu dem Vertragspreis
zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob
solche Mehrkosten auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen
und/oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen.
Zu den zu Lasten unseres Kunden gehenden Aufwendungen
nach Satz 1 gehören insbesondere Ausfuhr- und
Einfuhrabgaben wie z. B. Zölle und Abschöpfungsbeiträge
sowie Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Versandspesen,
Versicherungsprämien und dergleichen.
c) Gültigkeit eines Angebotes für einige Gewürzarten: Für den Augenblick
4. Zahlungsbedingungen
a) Bei Neukunden erfolgen die ersten zwei Bestellungen gegen Vorkasse. Die Zahlung durch den Kunden hat in der Regel bei
Warenanlieferung in bar zu erfolgen,
ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 30 Tage
nach Lieferung ohne jeden Abzug in bar oder durch für
uns kostenfreie Überweisung an uns. Die Hergabe von Wechseln und von Schecks, die unserer
vorherigen Zustimmung bedarf, gilt erst mit deren vollständiger
Einlösung als Erfüllung.
b) Kommt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß
nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
c)Aufträge, bei denen nach speziellem Kundenwunsch abgepackt und etikettiert wird, machen wir von einer Vorauszahlung abhängig.
d) Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder eine Auskunft über die schlechte Vermögenslage eines Käufers berechtigen uns jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist
nur zulässig bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
dem Kunden außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Verzug des Kunden
a) Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir unbeschadet
weitergehender Rechte berechtigt, weitere Teillieferungen
sowie Lieferungen aus anderen Verträgen von einer Sicherheitsleistung
des Kunden abhängig zu machen.
b) Für die Höhe des Verzugszinses gilt die gesetzliche Regelung.
7. Lieferfristen und Liefergewichte/Gewichtsabweichungen
a) Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind nur ungefähr
zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich
als fest vereinbart bestätigt. Sind Lieferfristen
und Liefergewichte nach Satz 1 nur ungefähr zu verstehen,
so können wir Lieferfristen um bis zu zwei Wochen überschreiten
und von Liefergewichten um bis zu 10 % nach
oben oder unten abweichen.
b) Das von uns bei der Ablieferung angegebene Gewicht ist
maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine
Verwägung verlangen. Gewichtsabweichungen können
nur innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware
gerügt werden. Der Kunde hat uns eine unverzügliche Überprüfung
der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.
c) Wenn nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben, behalten wir uns vor, eine aufgegebene
Bestellmenge auf- oder abzurunden, um in vorrätigen Verpackungseinheiten
liefern zu können.
8. Teillieferungen
a) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt,
insbesondere dann, wenn die Teillieferungen für
den Käufer selbständig verwendbar sind und kein festes
Lieferdatum für die Gesamtlieferung vereinbart wurde.
b) Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als gesondertes
Geschäft. Eine mangelhafte oder verspätete Lieferung hat
keinen Einfluß auf bereits ausgeführte oder noch ausstehende
Teillieferungen. Soweit die Teilleistung kein Interesse
für ihn hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag im
ganzen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
des ganzen Vertrages zu verlangen.
9. Abruf
Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb
der vereinbarten Frist oder, wenn keine Frist vereinbart
ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluß ab, so
können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist zum Abruf
setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf von dem Vertrag
zurücktreten. Wir haben ferner das Recht, die betreffende Ware
zu hinterlegen oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu
verwerten. Falls der Kunde den verzögerten oder unterbliebenen
Abruf der Lieferung zu vertreten hat, können wir unter
den Voraussetzungen des vorstehenden Satz 1 außerdem
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10. Annahmeverzug
a) Soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat,
sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen
Frist unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens
berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von
25 % der Kaufsumme der nicht abgenommenen Lieferung
zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten,
daß uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden
ist. Wir können die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen
Teilmengen ablehnen, ohne daß dadurch die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen berührt wird.
b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt,
etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen
11. Versand/Gefahrübergang
a) Sofern wir Ware versenden, geschieht dies auf Rechnung
des Kunden. Dasselbe gilt, wenn wir eine Versandvorschrift
des Kunden befolgen.
b) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an
die Transportperson auf den Kunden über. Dasselbe gilt
bei einem Transport durch unsere Leute beim Beginn des
Transportes und bei einer Abholung der Ware durch Leute
des Kunden mit der Übergabe der Ware an diese.
12. Selbstbelieferung
Zur Lieferung sind wir nur vorbehaltlich der richtigen, vollständigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung verpflichtet:
dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der
Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen.
13. Gewährleistung
a) Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller
oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und
soweit der Käufer nicht nachweisen kann, daß die Aussagen
seine Kaufentscheidung beeinflußt haben, wenn wir
die Äußerungen nicht kannten und nicht kennen mußten
oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits
berichtigt war.
b) Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der
Tauglichkeit der Sache begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit
liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen
in Form und Farbe, Gewicht sowie dann vor,
wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder
vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt
werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb
der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen
vor.
c) Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung,
so können wir nach unserer Wahl den Mangel
selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz
liefern. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten
bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
aufgrund von Mängeln gilt nachfolgende
Ziffer 14.
d) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen
nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt in gleicher
Weise für offensichtliche Transportschäden, und zwar
auch dann, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich
sind. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt dies
als vorbehaltlose Genehmigung der Ware.
e) Im kaufmännischen Verkehr hat der Käufer die Ware unverzüglich,
spätestens innerhalb von drei Tagen nach
Empfang zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der
Käufer die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung.
Die Gewährleistung für verdeckte Mängel,
die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist
von drei Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer diese nicht unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich rügt.
f) Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen,
wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung
der von uns gelieferten Ware oder ähnlichem
unsererseits nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel
der Ware tatsächlich vorliegt.
g) Beruht der Mangel auf einer Lieferung oder Leistung eines
Dritten an uns, so kann der Käufer nur verlangen, daß ihm
unsere Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche
gegen den Dritten abgetreten werden. Nur wenn die
vorherige, gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten durch
den Käufer fehlschlägt, kann uns der Käufer gemäß den
vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen.
h) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
i) §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
j) Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten tragen
wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am
vereinbarten Lieferort anfallen.
14. Haftung
Wir haften lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden
Angestellten.
b) Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem
Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung
nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe,
gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
einfachen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher
Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen.
c) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen
haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt
lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und
nicht für entfernte Folgeschäden
Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen.
d) Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
e) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung
für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift
des § 444 BGB und die Haftung aus sonstigen Garantien
bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
f) Der Käufer haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus
der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
15. Verjährung
a) Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in
einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die §§ 478,
479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
b) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus anderen
Rechtsgründen verjähren in 18 Monaten. Für den Verjährungsbeginn
gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
c) Soweit wir nach vorstehender Ziffer 14 für grobes Verschulden,
Schäden aus der schuldhaften Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene
Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz
haften, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
16. Eigentumsvorbehalt
a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller
unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich etwa
entstandener Nebenforderungen und Kontokorrentsalden,
in unserem Eigentum.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen
des ordentlichen Geschäftsganges zu verwenden, zu vermischen
oder zu be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung
der Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB.
Bei einer Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden
Sachen werden wir Miteigentümer in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung der §§ 947, 948
BGB, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, daß die Verbindung
oder Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits
jetzt vereinbart, daß der Käufer uns anteilsmäßig entsprechend
dem vorgenannten Wertverhältnis Allein- oder Miteigentum
überträgt. Die Gegenstände, an denen wir nach
den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum
erwerben, verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich,
Ansprüche gegen uns erwachsen ihm weder aus der Vermischung
noch aus der Verarbeitung noch aus der Verwahrung.
Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende
neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung
nach Buchstabe a) wird die neue Ware bzw. unser Miteigentumsanteil
an den Käufer übereignet.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung
entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der
Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind
unzulässig.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung
von Vorbehaltsware einschließlich der gemäß
Buchstabe b) in unserem Eigentum stehenden Sachen mit
allen Neben- und Sicherungsrechten sowie Saldoforderungen
im Rahmen eines Kontokorrents in Höhe unserer Forderungen
als Sicherheit für alle unsere in Buchstabe a) bezeichneten
Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Bei der Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum
haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung,
der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird
Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht unser Eigentum
sind, zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt
sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer
Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mitveräußerte
Vorbehaltsware. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend
für die Werklohnforderung, wenn der Kunde
die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet.
d) Die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Käufers die
Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen
haben. Der Käufer hat gegenüber seinen Vertragspartnern
die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht
in gesetzlich zulässigem Umfang auszuschließen.
Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet,
uns die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen
sowie deren Anschriften mitzuteilen.
e) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen
Sachen, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen
Allein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich
und sorgsam zu behandeln und für uns kostenlos zu
verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern
und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber
Versicherern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in
Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
f) Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns jede Beeinträchtigung
oder Gefährdung unserer Rechte an der in unserem
Eigentum stehenden Ware, insbesondere durch Pfändungen
oder sonstige Eingriffe Dritter, unverzüglich mitzuteilen
und alle keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen
einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung
unseres Eigentums und unserer Rechte an
den Forderungen entstehenden Kosten hat der Käufer uns
zu erstatten.
g) Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt,
unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen
ebenfalls einzuziehen. Andere Verfügungen über die in
unserem Eigentum stehende Ware sowie die an uns abgetretenen
Forderungen darf der Kunde nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung vornehmen. Wir werden
die Ermächtigung zur Verfügung bzw. Einziehung nur widerrufen,
wenn der Kunde mit einer Zahlung uns gegenüber
in Verzug gerät, seine Verpflichtungen uns gegenüber
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nur unerheblich
verletzt, das Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungs- bzw.
Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt oder
eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt.
Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten,
soweit unsere Forderungen fällig sind, anderenfalls
aber diese Beträge gesondert für uns zu verwahren.
h) Haben wir die Ermächtigung gemäß vorstehendem Buchstaben
g) widerrufen, ist der Kunde auf unser Verlangen
verpflichtet, alle in unserem Eigentum stehenden Waren,
sowie die Abnehmer, an die er solche Ware veräußert hat,
mitzuteilen, uns unter Ausschluß jedweden Zurückbehaltungsrechts
die Inbesitznahme insbesondere die Rücknahme
der in unserem Eigentum stehenden Ware zu ermöglichen,
die Abtretung der uns abgetretenen Forderungen
seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle zur
Durchsetzung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen
herauszugeben.
i) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, die Ware
auf unser Verlangen zurückzugeben. Soweit wir die Ware
nach Satz 1 zurücknehmen oder pfänden, liegt darin kein
Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir
berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung
und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung
bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird
nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere
Ansprüche angerechnet.
j) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, werden
wir insoweit auf Verlangen des Käufer nach unserer Wahl
Sicherheiten freigeben.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag ist Geesthacht.
18. Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Kaufleuten ist Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen
über den Abschluß des Vertrages sowie die
sich wechselseitig aus diesem ergebenden Ansprüche, auch
bei Käufern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand haben, Schwarzenbek; wir sind jedoch
auch berechtigt, an dem Sitz des Käufers zu klagen.
Bei Verträgen mit Kaufleuten sind Rechtsstreitigkeiten nach
unserer Wahl entweder durch das ordentliche Gericht gemäß
vorstehender Gerichtsstandsvereinbarung oder durch die
Hamburger Freundschaftliche Arbitrage gemäß § 20 der
Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel zu entscheiden.
Vorstehendes Wahlrecht steht uns auch zu, wenn der
Kunde Ansprüche gegen uns geltend machen will. Wir werden
das Wahlrecht binnen 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen
Aufforderung des Käufer ausüben, anderenfalls das Wahlrecht
auf diesen übergeht.
Bei Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt zu
verlangen, daß die Feststellungen über die Beschaffenheit der
Ware nach dem „Regulativ für Qualitätsfeststellungen durch
Sachverständige“, von der Handelskammer Hamburg bekanntgemacht
am 12. April 1911, erfolgen.
19. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß der Anwendung der Haager einheitlichen
Kaufgesetze und des Internationalen Kaufrechts gemäß
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf.
20. Salvatorische Klausel
Soweit diese Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein
Oder werden sollten, beruht dies nicht die Wirksamkeit der
Bedingungen im Übrigen. Für diesen Fall ist die betroffene
Bestimmung durch eine individuelle auszuhandelnde Reglung zu ersetzen.